Etwas derartiges ist dem Entscheid indessen nicht zu entnehmen. Dass der Ersteller vorgeschrieben wurde, dürfte vielmehr darin begründet sein, dass es sich um eine Reiheneinfamilienhaus-Überbauung handelte, bei der es unumgänglich war, dass sie durch einen einzigen Ersteller realisiert wurde. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Werkvertrag mit dem Grundstückskaufvertrag derart verbunden wurde, dass die 11 beiden Verträgen zusammen den Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses regelten. Der Kauf- und der Werkvertrag hängen so eng zusammen, dass der eine den Beweggrund für den Abschluss des anderen darstellte.