Für die wirtschaftliche Identität zwischen Grundstücksverkäufer und Werkersteller bedarf es des direkten wirtschaftlichen Interesses an der Baute. Ungewöhnlich ist beim genannten Präjudiz einzig der Umstand, dass die Gemeinde den Grundstückskäufern vorschrieb, wen sie mit der Erstellung ihres Hauses beauftragen müssten, und bei einer Beteiligung der Gemeinde am Baukonsortium hätte wohl auch dort die wirtschaftliche Identität bejaht werden müssen. Etwas derartiges ist dem Entscheid indessen nicht zu entnehmen.