ee) Die Beschwerdeführer berufen sich vergeblich auf das Präjudiz von AGVE 1984, S. 190 ff. und verlangen Gleichbehandlung. Dort veräusserte die Einwohnergemeinde die Bauparzelle. An der Erstellung der Baute an sich hat die Gemeinde in aller Regel kein wirtschaftliches Interesse, sondern vielmehr am Zuzug der Erwerber (und damit lediglich ein indirektes an der Bautätigkeit). Für die wirtschaftliche Identität zwischen Grundstücksverkäufer und Werkersteller bedarf es des direkten wirtschaftlichen Interesses an der Baute.