cc) Wie bereits erwähnt, bestimmt Ziffer 12 des Werkvertrages, dass bei Differenzen zwischen dem Grundstücksverkaufs- und dem Werkvertrag die Detailregelungen im Werkvertrag gelten. Eine solche Bestimmung, die tendenziell auf Änderungen des Verkaufsvertrages hinausläuft, konnte A.F. nur eingehen, wenn er sich der Zustimmung der Verkäufer sicher war, diese also im Verborgenen auch am Werkvertrag beteiligt waren.