3). Irreführend sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach A.F. nie Geschäftsführer bzw. Zeichnungsberechtigter der L. GmbH gewesen sei ... Tatsache ist vielmehr, dass A.F. in der Vorbereitungsphase des vorliegenden Geschäftsabschlusses als Gesellschafter und Geschäftsführer der L. GmbH ... einen massgeblichen Einfluss hatte.