bb) Die Verkäufer führten unter Einschaltung des erwähnten Architekturbüros (siehe vorne Erw. a) die ganze Planung der Überbauung und das Baubewilligungsverfahren durch und hatten bereits am 19. Juni 2000 die Bewilligung für die Erstellung von vier Einfamilienhäusern auf der (später parzellierten) Parzelle z erhalten. Die Baubewilligung wurde für eine einheitliche Überbauung erteilt; die Käufer S. mussten das Einfamilienhaus nach den genehmigten Plänen erstellen bzw. erstellen lassen; sie hätten nicht damit rechnen können, auf den erworbenen Parzellen x und y ein anderes Projekt zu verwirklichen, schon gar nicht innert nützlicher Frist.