Auch wenn im Kaufvertrag, dem verfolgten Zweck entsprechend, keine Verpflichtung zum Abschluss des Werkvertrages statuiert wurde, ist es aufgrund der engen Verknüpfung der Verträge offensichtlich, dass das Land nicht verkauft worden wäre, wenn die Käufer nicht auch gleichzeitig die Verpflichtung zur Übernahme einer Baute auf dem Grundstück übernommen hätten. Bezeichnenderweise teilte das mit der Planung der Überbauung beauftrage Architekturbüro F. & Partner (an dem A.F. Teilhaber ist) dem Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren am 9. März 2001 (also längst bevor das Haus gebaut war) mit, dass zwischenzeitlich das Gegenstand dieses Verfahrens bildende "Haus A1 verkauft worden" sei.