Auch wenn im Kaufvertrag, dem verfolgten Zweck entsprechend, keine Verpflichtung zum Abschluss des Werkvertrages statuiert wurde, ist es aufgrund der engen Verknüpfung der Verträge offensichtlich, dass das Land nicht verkauft worden wäre, wenn die Käufer nicht auch gleichzeitig die Verpflichtung zur Übernahme einer Baute auf dem Grundstück übernommen hätten.