Die Richtlinien GBAG sind darauf angelegt, für eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzuges zu sorgen. Auch ohne Publikation sind sie geeignet, eine rechtsgleiche Anwendung des Gesetzes zu fördern. Es wäre widersinnig, wie es die Beschwerdeführer verlangen, zunächst die Richtlinien als unbeachtlich zu bezeichnen und als Folge die von den einzelnen Grundbuchverwaltern vorgenommene Gesetzesauslegung zu brandmarken, weil die Auslegung nicht einheitlich erfolge. Die Frage der rechtsgleichen Anwendung stellt sich nur, wenn im konkreten Anwendungsfall von den Richtlinien abgewichen wird.