d) Die Beschwerdeführer bringen vor, der Grundbuchverwalter habe § 10 Abs. 1 GBAG ohne einen verbindlichen Massstab über die wirtschaftliche Identität hinaus ausgelegt und damit den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Der seit November 1982 existierenden Richtlinie für Grundbuchverwalter zur Anwendung des GBAG (im Folgenden: Richtlinien GBAG), welche als "Erläuterungen und Berechnungsbeispiele" vom damaligen Grundbuchinspektor Hans Zehnder verfasst worden seien, komme keine Rechtsverbindlichkeit zu, da diese nicht publiziert worden seien. 7