Deshalb sei es vorliegend unzulässig, zur Bemessung der Grundbuchabgabe den Werkpreis zum Grundstückkaufspreis aufzurechnen. Die Vorinstanz vertritt dagegen die Auffassung, der Kauf- und der Werkvertrag bildeten eine wirtschaftliche Einheit, sodass § 10 Abs. 1 GBAG zur Anwendung komme. 2. a) In erster Linie ist das Gesetz nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Ausle- 5