Die Beschwerdeführer bringen vor, die im Steuerrecht immanente wirtschaftliche Betrachtungsweise könne nicht über den Bereich der wirtschaftlichen Identität hinaus ausgedehnt werden. Durch die im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung von § 10 Abs. 1 GBAG, mit der darüber hinweggegangen werde, dass die Parteien des Kauf- und des Werkvertrages nicht identisch seien, fehle es an der geforderten Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage. Deshalb sei es vorliegend unzulässig, zur Bemessung der Grundbuchabgabe den Werkpreis zum Grundstückkaufspreis aufzurechnen.