b) Gemäss § 10 Abs. 1 GBAG erstreckt sich die Abgabepflicht auf alle vertraglichen Leistungen, welche die Parteien zu erbringen haben, auch wenn sie im beurkundeten Kaufpreis nicht inbegriffen sind, aber den Wert der Liegenschaft erhöhen. Die Beschwerdeführer bringen vor, die im Steuerrecht immanente wirtschaftliche Betrachtungsweise könne nicht über den Bereich der wirtschaftlichen Identität hinaus ausgedehnt werden.