2. Die angefochtene Verfügung des Departements des Innern wurde den Beschwerdeführern am 29. Oktober 2001 zugestellt. Die 20-tägige Beschwerdefrist (§ 30 Abs. 2 GBAG) endete an sich am 18. November 2001, wurde aber, da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, bis zum folgenden Montag verlängert (§ 31 VPRG i.V.m. § 81 Abs. 3 des Zivilrechtspflegegesetzes [Zivilprozessordnung; ZPO] vom 18. 4 Dezember 1984). Die Beschwerde wurde am Montag, 19. November 2001, und damit fristgerecht aufgegeben. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.