b) Das Departement des Innern beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2002 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. c) Die Beschwerdeführer nahmen am 9. April 2002 zur Vernehmlassung Stellung und hielten an den gestellten Anträgen fest. Das Departement des Innern hielt seinerseits mit Eingabe vom 2. Mai 2002 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.