C. a) Gegen diesen Entscheid liessen die F. AG, die B. AG, E.B. sowie D. und N.S. (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. November 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Handänderungsabgabe im Geschäft TB Nr. 692/01 Grundbuchamt Lenzburg sei auf Fr. 680.-- zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3