B. Gegen die Abgaben- und Gebührenrechnung vom 2. März 2001 erhoben die Vertragsparteien Beschwerde mit dem Antrag, die Handänderungsabgabe sei auf Fr. 680.-- (5 ‰ von Fr. 136'420.--) herabzusetzen. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2001 hiess das Departement des Innern die Beschwerde teilweise gut und setzte die Handänderungsabgabe auf Fr. 2'975.-- fest; die Reduktion erfolgte, weil der Werkpreis wegen Minderleistungen nachträglich auf Fr. 458'580.-- herabgesetzt worden war.