{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2002-12-11", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_--10-GBAG--Zusammenr_2002-12-11.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20021211-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "c860c56b4686f798de7b27cea5f16b30"}, "Scrapedate": "2025-11-17", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil vom 11. 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Marcel Aebi, Fürsprecher, Niederlenz,\n\ngegen den\n\nEntscheid des Departements des Innern vom 25. Oktober 2001\n\nbetreffend Grundbuchabgaben\n2\n\nDen Akten wird entnommen:\n\nA. Am 15. Februar 2001 schlossen die F. AG, die B. AG und E.B. als\nMiteigentümer zu je einem Drittel mit den Eheleuten D. und N.S.\neinen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die unüberbauten\nParzellen x und y. Der Kaufpreis für die total 359 m 2 betrug\nFr. 136'420.--. Am 22. Februar 2001 schloss das Ehepaar S. mit\nA.F. als Generalunternehmer einen Werkvertrag über ein auf diesen\nParzellen zu erstellendes, schlüsselfertiges Einfamilienhaus mit\nFertiggarage zu einem Pauschalpreis von Fr. 512'580.-- ab.\n\nAm 21. Februar 2001 wurde der Kaufvertrag über die beiden\nGrundstücke dem Grundbuchamt des Bezirks Lenzburg zum\ngrundbuchlichen Vollzug angemeldet. Gestützt auf den nachträglich\neingereichten Werkvertrag stellte das Grundbuchamt für die\nHandänderung eine Abgaben- und Gebührenrechnung in der Höhe\nvon Fr. 3'335.--, wobei die Handänderungsabgabe auf Fr. 3'245.--\n(5 ‰ von Fr. 649'000.--) festgesetzt wurde.\n\nB. Gegen die Abgaben- und Gebührenrechnung vom 2. März 2001\nerhoben die Vertragsparteien Beschwerde mit dem Antrag, die\nHandänderungsabgabe sei auf Fr. 680.-- (5 ‰ von Fr. 136'420.--)\nherabzusetzen. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2001 hiess das\nDepartement des Innern die Beschwerde teilweise gut und setzte die\nHandänderungsabgabe auf Fr. 2'975.-- fest; die Reduktion erfolgte,\nweil der Werkpreis wegen Minderleistungen nachträglich auf\nFr. 458'580.-- herabgesetzt worden war.\n\nC. a) Gegen diesen Entscheid liessen die F. AG, die B. AG, E.B. sowie\nD. und N.S. (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom\n19. November 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit\nden Anträgen:\n\n\"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.\n2. Die Handänderungsabgabe im Geschäft TB Nr. 692/01\nGrundbuchamt Lenzburg sei auf Fr. 680.-- zu reduzieren.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n3\n\nb) Das Departement des Innern beantragte mit Vernehmlassung\nvom 24. Januar 2002 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\nc) Die Beschwerdeführer nahmen am 9. April 2002 zur Vernehmlassung Stellung und hielten an den gestellten Anträgen fest.\nDas Departement des Innern hielt seinerseits mit Eingabe vom 2.\nMai 2002 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.\n\nd) Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2002 wurden die\nBaubewilligungsakten beigezogen und die Beschwerdeführer\naufgefordert, gewisse Darstellungen im angefochtenen Entscheid\ndetailliert zu bestreiten, falls sie nicht anerkannt würden. Mit\nEingabe vom 26. November 2002 nahmen die Beschwerdeführer\numfassend Stellung.\n\nD. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 11. Dezember 2002 beraten\nund entschieden.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\nI.\n\n1. Entscheide des Departements des Innern über Abgabenrechnungen der Grundbuchämter können an das Verwaltungsgericht\nweitergezogen werden (§ 30 Abs. 2 des Gesetzes über die\nGrundbuchabgaben [GBAG] vom 7. Mai 1980 i.V.m. § 2 Abs. lit. a der\nVerordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates\nvom 8. November 1992; § 52 Ziffer 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falles zuständig. Es\nüberprüft den angefochtenen Entscheid vollumfänglich (§ 56 Abs. 2 lit.\na VRPG).\n\n2. Die angefochtene Verfügung des Departements des Innern wurde den Beschwerdeführern am 29. Oktober 2001 zugestellt.\nDie 20-tägige Beschwerdefrist (§ 30 Abs. 2 GBAG) endete an sich am\n18. November 2001, wurde aber, da dieser Tag auf einen Sonntag fiel,\nbis zum folgenden Montag verlängert (§ 31 VPRG i.V.m. § 81 Abs. 3\ndes Zivilrechtspflegegesetzes [Zivilprozessordnung; ZPO] vom 18.\n4\n\nDezember 1984). Die Beschwerde wurde am Montag, 19. November\n2001, und damit fristgerecht aufgegeben.\n\n3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind offensichtlich\nerfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\nII.\n\n"}