3.4.2 bestehen einerseits gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die begonnenen Arbeiten für eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung erfolgen. Andererseits stehen dem öffentlichen Interesse an der konsequenten Durchsetzung des Bewilligungsverfahrens vor Baubeginn einzig die Interessen der Bauherren an einer raschen Realisierung der Baute entgegen. Diese Interessen sind von geringer Bedeutung. Insgesamt ist die Baueinstellung verhältnismässig. (…) 6 von 6