Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stützt sich die Einstellungsanordnung auf eine gesetzliche Grundlage (§ 159 BauG). Es geht um die Wahrung des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Einhaltung des formellen öffentlichen Baurechts. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Baueinstellung verbunden mit der Verpflichtung zur Einreichung eines Baugesuchs rechtmässig. Im Sinne der Ausführungen unter Erw. 3.4.2 bestehen einerseits gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die begonnenen Arbeiten für eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung erfolgen.