Dass vor dem Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden darf, ist als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts selbstverständlich und gilt auch ohne ausdrückliche Gesetzesbestimmung (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 17. August 1992, S. 23 zu § 63 des Gesetzesentwurfs). Das Verbot ergibt sich im Übrigen aus § 159 Abs. 1 BauG, wonach die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung einen unrechtmässigen Zustand darstellt (AGVE 2004, S. 161). § 159 Abs. 1 BauG sieht bei Verletzung des erwähnten Verbots als Massnahme des Verwaltungszwangs u.a. "die Einstellung der Arbeiten" vor.