Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, ist – wie oben dargelegt – im Zweifelsfall ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten (vgl. Erw. 3.4.1). Vorliegend war es schon aus diesem Grund zulässig, dass der Gemeinderat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 eine Frist zur Einreichung eines Baugesuchs ansetzte. Umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass dem Gemeinderat bezüglich der Frage, ob ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht.