Die Baubehörden waren über die festgestellten Bautätigkeiten offenkundig nicht detailliert im Bild, weshalb es notwendig und zulässig war, entsprechende Unterlagen einzufordern, um den Sachverhalt bezüglich der baurechtlichen Erheblichkeit beurteilen zu können. Dies gilt umso mehr, als wohl ein Konnex zwischen den festgestellten Arbeiten und der ohne Baubewilligung betriebenen Gewerbenutzung besteht. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, ist – wie oben dargelegt – im Zweifelsfall ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten (vgl. Erw.