Ob der Verdacht tatsächlich begründet ist, kann im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren geklärt werden. Die einstellende Behörde darf sich mit anderen Worten mit einer summarischen Untersuchung begnügen, was bedeutet, dass der Sachverhalt nur glaubhaft erscheinen muss und die Behörde einer Abklärung im einzelnen enthoben ist (AGVE 1983, S. 215 f.; VGE vom 24. November 2014 [WBE.2014.22], Erw. 2.1.2). Hingegen kommt eine Verfahrenseinleitung nicht in Frage, wenn die Bewilligungspflicht von vornherein eindeutig entfällt (VGE vom 11. November 2019 [WBE.2019.160], Erw. 3.2).