Bei der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt einzuleiten ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bestehen für sie Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie in Zweifelsfällen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben. Typischer Anwendungsfall bildet die Anordnung eines Baustopps bei bereits begonnenen Bauarbeiten. Für die Anordnung des Baustopps genügt das Vorliegen eines ernsthaften Verdachts im Sinne objektiver Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das materielle und/oder formelle Baurecht. Ob der Verdacht tatsächlich begründet ist, kann im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren geklärt werden.