Vielmehr kann die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens auch dazu dienen, die Bewilligungspflicht genauer zu prüfen. So eröffnet das Bewilligungsverfahren insbesondere die Möglichkeit, den Tatbestand in Bezug auf seine baurechtliche Erheblichkeit abzuklären (vgl. § 61 BauV; VGE vom 1. November 2017 [WBE.2016.534], S. 20; VGE vom 24. November 2014 [WBe.2014.22], S. 9; siehe dazu auch BGer 1C_51/2015 vom 8. April 2015, Erw. 3.3). Ob eine Bewilligungspflicht besteht, ist somit gegebenenfalls im baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt einzuleiten ist, steht der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu.