3.5 Einstellung der Umbau- und Sanierungsarbeiten 3.5.1 Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Baubewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können gemäss § 159 Abs. 1 BauG die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuchs sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden. Vorsorgliche Massnahmen – wie die Anordnung der Baueinstellung – dienen dazu, den Bewilligungszwang durchzusetzen (vgl. BAUMANN, a.a.O., § 159 N 22). Anlässlich