Sollte die Gemeinde feststellen, dass die Wohnung trotz des Verbots weiterhin rechtswidrig genutzt wird, stehen ihr geeignete Durchset- zungs- und Zwangsmassnahmen zur Verfügung. Solange jedoch keine Hinweise auf eine Zuwiderhandlung vorliegen, ist ein solch einschneidender Eingriff wie die Verwehrung des Zutritts zur Wohnung nicht zulässig. Aus den genannten Gründen ist somit auch die Beschlussziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Der Gemeinderat hat sodann sämtliche Schlüssel für den bereits ausgewechselten Schliesszylinder dem Beschwerdeführer oder dessen Mieterschaft auf erstes Verlangen herauszugeben oder den alten Schliesszylinder wieder einzubauen.