Der präventive Austausch des Schliesszylinders stellt somit eine unverhältnismässige Massnahme dar, da er auf der blossen Annahme beruht, dass das Verbot missachtet wird, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Der Austausch des Schliesszylinders wäre als eigentliche Vollstreckungsmassnahme erst dann gerechtfertigt, wenn sich zeigt, dass das Nutzungsverbot (als Erotikbetrieb) tatsächlich nicht eingehalten wird. Sollte die Gemeinde feststellen, dass die Wohnung trotz des Verbots weiterhin rechtswidrig genutzt wird, stehen ihr geeignete Durchset- zungs- und Zwangsmassnahmen zur Verfügung.