Sodann geht es nicht an, dass der Gemeinderat im Voraus darauf schliesst, dass das Nutzungsverbot für das Erotikgewerbe nicht eingehalten wird. Ein behördliches Verbot entfaltet seine Wirkung grundsätzlich durch seine Anordnung, und es ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass sich die betroffene Person oder deren Mieterschaft über die Verfügung hinwegsetzen wird. Der Gemeinderat führt denn auch nicht weiter aus, inwiefern ein dringender Tatverdacht besteht. Der präventive Austausch des Schliesszylinders stellt somit eine unverhältnismässige Massnahme dar, da er auf der blossen Annahme beruht, dass das Verbot missachtet wird, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen.