3.3.3 Zusammenfasend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall gewichtige öffentliche Interessen an der Einstellung der unbewilligten gewerblichen Nutzung bestehen, bis über ihre Bewilligungsfähigkeit rechtskräftig entschieden wird. Das erlassene Nutzungsverbot für den Gewerbebetrieb ist somit gerechtfertigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 3.4 Austausch des Schliesszylinders