3 von 6 3.3.2 Es steht fest, dass vorliegend eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung stattgefunden hat, ohne dass hierfür vorgängig ein Baugesuch eingereicht worden ist (vgl. Erw. 2.2 oben). Dementsprechend darf die bewilligungspflichtige Nutzung (Erotikbetrieb) nicht ausgeführt werden. Dies gilt grundsätzlich auch ohne das Nutzungsverbot schon von Gesetzes wegen. Das verfügte Nutzungsverbot hat lediglich feststellenden Charakter. Des Weiteren ist als öffentliches Interesse der Grundsatz der Rechtsgleichheit zu nennen.