Nutzung bereits zu beginnen, bevor die erforderliche rechtskräftige Baubewilligung vorliegt (AGVE 2019, S. 380, Erw. 4.1). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt allein schon das Bestehen der Bewilligungspflicht, dass die bereits aufgenommene, aber noch nicht bewilligten Nutzung verboten wird, ohne dass die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme noch zu prüfen wäre. Es ist auch nicht darauf abzustellen, ob der Beschwerde gegen eine solches Nutzungsverbot Erfolgschancen einzuräumen sind (vgl. AGVE 2019, S. 381 f. mit Hinweisen).