Aus diesem Grund erweist sich ein vollständiges Nutzungsverbot vorliegend als unzulässig, womit Beschlussziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. Stattdessen ist der Beschwerdeführer als Eigentümer der fraglichen Wohnung anzuweisen, innert einer kurzen Frist von zwei Wochen eine Kontrolle der Wohnung durch einen Elektrofachbetrieb mit gleichzeitiger Behebung entsprechend festgestellter Mängel durchführen zu lassen. 3.3 Verbot der gewerblichen Nutzung (Erotikbetrieb)