3.2.3 Es ist somit festzustellen, dass es sich bei den festgestellten Umständen – mit Ausnahme der mangelhaften Elektroinstallationen – nicht um baurechtlich relevante Mängel handelt, die ein behördliches Einschreiten in Form eines Nutzungsverbots zu rechtfertigen vermögen. Bezüglich der festgestellten Mängel bei den elektrischen Installationen ist ein baupolizeiliches Einschreiten gestützt auf § 52 Abs. 1 BauG demgegenüber angezeigt, diesbezüglich steht jedoch eine besser geeignete und zudem mildere Massnahme zur Verfügung. Aus diesem Grund erweist sich ein vollständiges Nutzungsverbot vorliegend als unzulässig, womit Beschlussziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist.