Durch eine solche behördliche Anordnung kann eine allfällige damit einhergehende fehlende Brandsicherheit schnell und wirksam wiederhergestellt werden, ohne dass es eines umfassenden Nutzungsverbots bedarf. Eine entsprechende Anordnung erweist sich damit nicht nur als besser geeignete, sondern auch als mildere Massnahme, womit sich das angeordnete Nutzungsverbot auch in dieser Hinsicht als unzulässig erweist.