Diesbezüglich erscheint die Anordnung eines Nutzungsverbots allerdings insofern als unverhältnismässig, als es sich bei den festgestellten Mängeln um durch einen entsprechenden Fachbetrieb relativ leicht zu behebende Mängel handelt. In Anbetracht dessen erscheint es vorliegend angemessen, anstelle eines Nutzungsverbots den Eigentümer zu verpflichten, umgehend einen Elektrofachbetrieb zu beauftragen, um die entsprechenden Gefahrenstellen zu beseitigen. Durch eine solche behördliche Anordnung kann eine allfällige damit einhergehende fehlende Brandsicherheit schnell und wirksam wiederhergestellt werden, ohne dass es eines umfassenden Nutzungsverbots bedarf.