Anders verhält es sich demgegenüber bei den festgestellten Mängeln bezüglich der Elektroinstallationen. Hierbei handelt es sich zweifellos um baurechtlich relevante Umstände, haben diese doch insbesondere auch Auswirkungen auf den Brandschutz. Zur Behebung derartiger Missstände ist der Gemeinderat gestützt auf § 52 Abs. 1 BauG berechtigt bzw. gar verpflichtet. Diesbezüglich erscheint die Anordnung eines Nutzungsverbots allerdings insofern als unverhältnismässig, als es sich bei den festgestellten Mängeln um durch einen entsprechenden Fachbetrieb relativ leicht zu behebende Mängel handelt.