SR 101], § 3 VRPG), stellen Massnahmen wie das vorliegend verfügte Nutzungsverbot doch einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Personen dar. Derartige Massnahmen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend nicht der Fall.