2 von 6 gegen den Gesundheitsschutz im baurechtlichen Sinne qualifiziert werden könnten und ein baupolizeiliches Einschreiten zu rechtfertigen vermöchten. Dasselbe ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], § 3 VRPG), stellen Massnahmen wie das vorliegend verfügte Nutzungsverbot doch einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Personen dar.