Dies fiele lediglich in Betracht, wenn die festgestellten Mängel eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Bewohner oder Dritter darstellen würden. Zwar können die unhygienischen Verhältnisse das Risiko von Infektionen und anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhöhen, eine unmittelbar drohende Gefahr für die Bewohner oder Dritte ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Ein Schimmel- oder Schädlingsbefall ist weder aktenkundig, noch wird ein solcher von der Gemeinde behauptet.