Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst sowie der darin enthaltenen beispielhaften Aufzählung. Vorliegend stehen jedoch in erster Linie Umstände im Raum, die von der Benutzung der Räumlichkeiten ausgehen, wie Verunreinigungen, Unordnung und allgemein unhygienische Verhältnisse. Derartige Umstände genügen für sich alleine in aller Regel nicht, um als baupolizeilich relevante Beeinträchtigung des Gesundheitsschutzes i.S.v. § 52 Abs. 2 BauG beurteilt zu werden. Dies fiele lediglich in Betracht, wenn die festgestellten Mängel eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Bewohner oder Dritter darstellen würden.