Die festgestellten Mängel beeinträchtigen die Wohnhygiene zweifellos. Dennoch bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass darin ein baurechtlich relevanter Verstoss gegen den Gesundheitsschutz i.S.v. § 52 Abs. 2 BauG zu sehen ist. Diese Bestimmung beinhaltet in erster Linie den baulichen Gesundheitsschutz, d.h. die Verhinderung von durch bauliche Massnahmen hervorgerufenen potenziellen Beeinträchtigungen der Gesundheit. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst sowie der darin enthaltenen beispielhaften Aufzählung.