3.2.2 Im konkreten Fall hat der Gemeinderat folgende Mängel festgestellt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2): Stark verschmutzte, klebrige Böden, Wände, Decken, Sanitäranlagen und Textilien; Laufwege, die nur schwer nutzbar sind, sowie eine massive Anhäufung an Unrat (Zigarettenstummel, Flaschen, Leergut, schmutziges Geschirr, abgelaufene Lebensmittel, herumliegende Gegenstände); offenliegende, nicht isolierte Elektroleitungen, unsachgemäss installierte Wand- und Deckenleuchten sowie unter Spannung stehende Einrichtungsgegenstände; hohe Luftfeuchtigkeit aufgrund schlechter Isolation und ungenügendem Unterhalt.