127 II 132, Erw. 3). Befindet eine Behörde über vorsorgliche Massnahmen, ist sie nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGer 1C_251/2020 vom 8. November 2021, Erw. 5.1 mit Hinweisen). 3.2 Verbot der Wohnnutzung Das angefochtene Wohnnutzungsverbot für die 2,5-Zimmer-Dachgeschosswohnung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Der Gemeinderat begründet das Nutzungsverbot vorwiegend mit der Wohnhygiene und dem darin enthaltenen Gesundheitsschutz.