Eine Massnahme erweist sich als notwendig, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht. Notwendigkeit setzt zugleich voraus, dass unverzügliche Vorkehren nötig sind, um die betroffenen Interessen zu wahren. Eine vorsorgliche Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignet und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgeht (VGE vom 13. April 2011 [WBE.2011.44], Erw. 1.2; KIENER, a.a.O., § 6 N 15). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage.