So kann die Anordnung der Einstellung von nicht bewilligten Bauarbeiten (Baustopp) oder auch ein Nutzungsverbot bezüglich einer unerlaubten Nutzung oder Nutzungsänderung erfolgen, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird (§ 159 Abs. 1 BauG; vgl. AGVE 2004, S. 158, Erw. 2b; VGE vom 6. Juni 2023 [WBE.2022.367], Erw. 2; KIE- NER, a.a.O., § 6 N 21; BAUMANN, a.a.O., § 60 N 102).