Die Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Charakters treffen, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist (§ 20 VRPG). Vorsorgliche Massnahmen können unter anderem als Folge eines Verstosses gegen § 159 Abs. 1 BauG angeordnet werden. So kann die Anordnung der Einstellung von nicht bewilligten Bauarbeiten (Baustopp) oder auch ein Nutzungsverbot bezüglich einer unerlaubten Nutzung oder Nutzungsänderung erfolgen, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird (§ 159 Abs. 1 BauG;