Unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann damit festgehalten werden, dass die vorliegende Regelung von § 4 Abs. 1 lit. e des Reglements über die Gebühren im Bauwesen (Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung) eine genügende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Gutachterkosten an die Beschwerdeführerin ist und folglich kein Grund besteht, die monierte Kostenregelung zu korrigieren. (…) 5 von 5