Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern grundlegend vom dem vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall der Beratungstätigkeit einer Ortsbildkommission. Es handelt sich vielmehr um den vom Verwaltungsgericht erwähnten Fall eines zur Beurteilung von Einzelfragen bestellten externen Gutachters, mit welchem der Gemeinderat das Entgelt für den Gutachterauftrag im Einzelfall aushandeln muss und der bei der Abwicklung des Auftrags mehr oder weniger grosse Freiheiten geniesst.